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Das
Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen.
Hiervon gibt es zwei
Ausnahmen:
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a) |
Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die “Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung
sind”, jedermann erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann
gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse
ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und/oder anderer
verbindlicher Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung
vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch
ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell
durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist
das Kontieren von Belegen.
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b) |
Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen
oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben,
darüber hinaus:
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§
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laufende
Geschäftsvorfälle verbuchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem
Buchungssatz versehen (kontieren)
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§
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die
laufende Lohnbuchhaltung übernehmen. |
Dazu zählt z.B. die
Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung
des Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer
im Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung.
Diese Befugnis zur
laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B.
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§ |
der
Errichtung der Buchführung und der Lohnkonten |
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§ |
der
Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans |
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§ |
der
Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen |
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§ |
der
Aufstellung des Jahresabschlusses |
Diese Tätigkeiten
bleiben nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
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